Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines, Geltungsbereich
1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
2. Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne daß diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird oder zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunden i.S.d. Geschäftsbedingungen sind ausschließlich Unternehmer; die Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für diese.
Die Firma pp-mid Peter Putsch wird in diesen Geschäftsbedingungen abgekürzt mit pp-mid oder Verkäufer bezeichnet. Der Kunde wird als Kunde oder Käufer bezeichnet.II. Vertragsschluß
3. Die Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Sind den Kunden diese Geschäftsbedingungen bereits bekannt, gelten sie auch ohne erneute Bekanntgabe für künftige Geschäfte. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Der Verkäufer behält sich vor, ohne vorherige Ankündigung, Änderungen gegenüber den im Umlauf befindlichen Merkblättern und Prospekten vorzunehmen.
2. Bei Bestellung einer Ware und/oder eines Werkes erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben und/oder den Auftrag erteilen zu wollen. Annahmeerklärungen von Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
pp-mid Peter Putsch ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware und/oder Übergabe des Werkes an den Kunden erklärt werden.
3. Der Vertragsschluß erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, daß die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluß eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
4. In einem Bestätigungsschreiben wird die bestellte Ware und/oder die zu erbringenden Leistungen bezeichnet und der voraussichtliche Lieferungs- und/oder Fertigstellungstermin angegeben. Mangels besonderer Vereinbarungen gelten Liefertermine und Lieferfristen im Regelfall als unverbindlich.
5. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem Vertrag auf Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung von pp-mid Peter Putsch.
6. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile berührt die Rechtswirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht.
IV. Kostenvoranschlag und Vorarbeiten
1. Das Eigentum an der Ware geht erst auf den Käufer über, wenn er alle Forderungen des Verkäufers aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Käufer erfüllt hat.
2. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten sorgfältig in dafür geeigneten, sauberen Räumen einzulagern und zu verwahren. Er hat die Vorbehaltsware gegen Abhandenkommen und Beschädigungen zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im voraus an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
3. Eine Verarbeitung oder Vermischung nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne daß hieraus für den Verkäufer eine Verpflichtung entsteht. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht vom Verkäufer gelieferten Sachen vermischt oder verarbeitet, überträgt der Käufer schon jetzt dem Verkäufer, zu Sicherung seiner Forderungen, das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen mit der Maßgabe, daß der Käufer die neue Sache für den Verkäufer unentgeltlich verwahrt.
4. Forderungen aus dem Verkauf von Waren, die der Verkäufer an den Käufer verkauft hat, und die noch nicht in das Eigentum des Käufers übergegangen sind, tritt der Käufer schon jetzt in Höhe des zwischen Verkäufer und dem Käufer vereinbarten Rechnungswertes an den Verkäufer ab.
5. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer ihm alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der vom Käufer gelieferten und noch nicht im Eigentum des Käufers befindlichen Waren und über die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen zu geben sowie die Abnehmer des Käufers von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.
6. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.
7. Der Käufer ist berechtigt, über die ihm vom Verkäufer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsverkehr zu verfügen und die dem Verkäufer abgetretenen Forderungen einzuziehen. Diese Rechte erlöschen, sobald der Käufer seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Verkäufer nicht rechtzeitig nachkommt, die Zahlung einstellt und/oder in Vermögensverfall gerät. Treten diese Voraussetzungen ein, ist der Verkäufer berechtigt, unter Ausschluß des Zurückbehaltungsrechts, ohne Nachfristsetzung oder Ausübung des Rücktritts, die sofortige einstweilige Herausgabe der gesamten unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verlangen.
V. Preise und Zahlung
1. Begehrt der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages. In diesem sind die Ware und/oder die Arbeiten und/oder die zur Herstellung des Werkes erforderlichen Stoffe im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. pp-mid Peter Putsch ist an den Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von zwei Wochen nach seiner Abgabe gebunden.
2. Vorarbeiten für die Erstellung von Plänen, Zeichnungen und Modellen, die vom Kunden angefordert werden, sind vergütungspflichtig. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag und die Kosten etwaiger Vorarbeiten mit der Auftragsrechnung verrechnet.
VI. Gefahrübergang
1. Der angebotene Preis ist, vorbehaltlich einer Änderung nach Nr. 2, bindend. Zum Kaufpreis tritt die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu. Die Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Versand- und Verpackungskosten, Zöllen, Steuern außerhalb der Mehrwertsteuer und sonstigen auf der Ware ruhenden Abgaben sowie ohne Aufstellungs- und Montagekosten, soweit diese nicht gesondert angegeben sind.
2. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. Erhöhen sich danach bis zur Lieferung die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist pp-mid berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen.
3. Der Kunde verpflichtet sich, nach Erhalt der Ware und/oder Lieferung des hergestellten Werkes innerhalb von zehn Tagen den Preis zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Eine Scheckzahlung gilt erst nach Einlösung des Schecks als bewirkt.
4. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig, wenn der Kunde mit einer Rate länger als 14 Tage in Rückstand gerät, seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Vergleichs- oder Insolvenzverfahren beantragt ist.
5. Der Kunde hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. pp-mid behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
6. Zurückbehaltung oder Aufrechnung wegen vom Verkäufer bestrittener Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht rechtskräftig festgestellt sind. Die Zurückbehaltung setzt ferner voraus, daß der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht.
7. Die Nichtbezahlung fälliger Rechnungen oder andere Umstände, welche auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers nach Vertragsabschluß schließen lassen, berechtigen den Verkäufer, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauskasse oder Sicherheitsleistung zu erbringen. Wird dies innerhalb einer angemessenen Frist verweigert, so kann der Verkäufer unbeschadet weiterer Rechte vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.
8. Wechsel oder Schecks werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur erfüllungshalber sowie vorbehaltlich der Diskontiermöglichkeiten angenommen. Erfolgt die Zahlung in Wechsel oder Scheck, so trägt der Käufer die Kosten der Diskontierung und Einziehung.
VII. Menge und Lieferung; Mängelrügen
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften und/oder hergestellten Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über. Auf gesonderten und schriftlichen Wunsch des Bestellers wird pp-mid Peter Putsch auf Kosten des Bestellers die Lieferung versichern lassen.
2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
VIII. Haftung, Gewährleistung
1. Handelsübliche Abweichungen der gelieferten Warenmenge von der bestellten Menge sind zulässig. Der Käufer hat die tatsächlich gelieferte Menge zu bezahlen. Dem Käufer zumutbare Teillieferungen sind zulässig.
2. Die Lieferbedingungen werden jeweils zwischen Verkäufer und Käufer gesondert vereinbart. Für die Auslegung von Lieferklauseln gelten die Incoterms in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit eine solche Auslegung nicht in Widerspruch zu diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen oder gesonderten Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer steht.
3. Abrufe und Spezifikationen einzelner Lieferungen sind so rechtzeitig vorzunehmen, daß eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung innerhalb der Vertragsfrist möglich ist.
4. Ware, die nach besonderer Spezifikation oder Mustervorgabe des Käufers hergestellt worden ist, steht zur Auslieferung bereit, wenn die Fertigstellung erfolgt ist oder, sofern dies im Vertrag entsprechend geregelt ist, spätestens bei Übergabe der Testergebnisse an den Käufer oder Lieferankündigung.
5. Die Lieferfristen sind maßgebend für den Zeitpunkt der Lieferung ab Werk; sie gelten nur ungefähr. Eine angemessene Verlängerung der Lieferfristen tritt ein, wenn der Käufer seine Verpflichtungen nicht einhält oder durch unvorhergesehene oder unverschuldete oder außergewöhnliche Ereignisse im Produktionsunternehmen des Verkäufers, bei einem Vorlieferanten oder bei einem Transportunternehmen die Lieferung verzögert wird.
Entsprechendes gilt auch im Falle von Streik und Aussperrung. Dauern die Hemmungen länger als einen Monat oder finden Betriebsstillegungen im Produktionsunternehmen eines Zulieferers oder bei einem Vorlieferanten statt, oder treten Kriegsfall, Verfügungen von hoher Hand, Verkehrsstörungen und andere Fälle von höherer Gewalt ein, so sind Verkäufer und Käufer berechtigt, sofern sich hierdurch die Lieferung um mehr als 30 Tage verzögert, nach schriftlicher Ankündigung vom Vertrag zurückzutreten.
Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer unverzüglich mit. Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Erfüllung oder wegen Nichterfüllung sind in allen Fällen von Verzögerungen ausgeschlossen, mit Ausnahme grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Bei vom Verkäufer verschuldeten Verzögerungen ist der Käufer berechtigt, nach Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, sofern die Ware bis zum Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Verkäufer noch nicht hergestellt ist.
6. Wird die bestellte Ware nicht oder nicht rechtzeitig abgerufen oder spezifiziert, so ist der Verkäufer nach erfolgloser Fristsetzung berechtigt, Vorauskasse zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu fordern.
7. Der Käufer hat bei der Entgegennahme und Lagerung der Ware alle hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere im Hinblick auf Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit, einzuhalten und erforderliche Erlaubnisse und Genehmigungen vorzuhalten.
8. Rückgabefähige Paletten und Container hat der Käufer in sauberem und einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Gleiches gilt für den Tausch von Europaletten.
9. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Eingang beim Verkäufer an. Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
Für Waren, die Kunststoffgranulate sind, gelten die Vorschriften der nachfolgenden Ziffer 10. ergänzend und speziell (Qualitätssicherungsabrede).
10. Die Kunststoffgranulate werden nach den vom Kunden zum Auftrag übermittelten oder von ihm allgemein hinterlegten Farbtafeln und technischen Liefervorschriften gefertigt. Maßgebend für die Bestellkongruenz ist das von uns erstellte Werksprüfzeugnis nach DIN EN 10 204/3.1 B. Dieses wird auf gesondertes Verlangen des Kunden übersandt. Eine verbindliche Zusage bestimmter Eigenschaften oder deren Eignung für einen konkreten Einsatzzweck kann daraus nicht abgeleitet werden. Insbesondere befreien die Angaben des Werksprüfzeugnisses den Verarbeiter (Kunden) nicht von eigenen Prüfungen und Eingangskontrollen.
Die dem Werksprüfzeugnis zugrundeliegende Farbprüfung erfolgt durch einen Spektralphotometer Minolta CM 3600 d.
Die Farbtreue und Materialqualität ist abhängig von der Einhaltung verschiedener Verarbeitungsparameter, der Qualität des vom Kunden eingesetzten Werkzeuges sowie der Narbung.
Die Verarbeitungsparameter, die zur Erreichung der Farbtreue und Materialqualität bestehen und eingehalten werden müssen, ergeben sich aus den von uns für jede Produktgruppe übergebenen Datenblättern, welche auch auf unserer Homepage abrufbar sind. Hat der Kunde kein Datenblatt erhalten, ist von ihm vor Verarbeitung eines anzufordern oder auf der Homepage abzurufen. Als Beispiel für Verarbeitungsparameter ist nachfolgend das Bearbeitungsparameter für COMP 5220 M1 Z angeführt:
Verarbeitungsparameter COMP 5220 M1 Z
Vorbereitung:
Werkzeugtemperatur: 40-60 °C
Vortrocknung: 80 °C 3h °C/Stunden
Wichtiger Hinweis: Vortrocknung wichtig
Temperatureinstellung an der Spritzgussmaschine:
1 Zone (Trichter): 210 °C
2 Zone: 230 °C
3 Zone: 240 °C
4 Zone: 250 °C
5 Zone (Düse): 260 °C
Massetemperatur: 250-260 °C
Einspritzparameter:
Einspritzgeschwindigkeit: 80 %
Nachdruck: 10 bar
Nachdruckzeit: mittel
Staudruck: 15 bar
Die Standardnarbung, die in Ermangelung anderer Absprachen mit dem Kunden zugrunde gelegt wird (Standard-Narbung), ist: MCC 002.
Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Eingang bei ihm, spätestens aber innerhalb von drei Werktagen nach Eingang zu prüfen. Messungen durch den Kunden müssen, wenn sie nicht schon von vornherein als unbeachtlich anzusehen sind, folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Farbmessungen müssen nach VDA 280 vorgenommen werden, es muß jedoch mit d8 Kugelgeometrie gemessen werden, da bei Messungen mit 45/0 Geometrie vor allem in der Helligkeit mit Abweichungen zu rechnen ist.
b) Das Fertigteil muß vor der Messung mindestens 3 Stunden bei Raumtemperatur gelagert werden, um vergleichbare Ergebnisse zu erzielen.
c) Die regelmäßigen Wartungsintervalle des Meßgerätes, laut Hersteller, müssen eingehalten werden, außerdem sollte mindestens einmal täglich kalibriert werden.
d) Die Farbvorlagen sind bei Raumtemperatur an einem dunklen Ort aufzubewahren, für die jeweiligen Vergleichsmessungen ist auf eine staub- und fettfreie Oberfläche zu achten.
e) Das Meßgerät muß sich ständig in klimatisierter (zwischen 18° und 24°C) und staubfreier Umgebung befinden.
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist vom Kunden nachzuweisen.
IX. Haftungsbeschränkungen
1. Der Verkäufer gewährleistet, daß die Ware der jeweils geltenden Spezifikation des Verkäufers entspricht. Garantie im Rechtssinne erhält der Käufer durch den Verkäufer nicht. Jegliche Gewährleistung setzt im übrigen voraus, daß etwaige Mängel rechtzeitig und ordnungsgemäß gerügt wurden und die Rüge (bei Kunststoffgranulaten) auf einer ordnungsgemäßen Untersuchung gemäß Ziffer VII. 9. beruht.
2. Die Prüfung, ob die bestellte oder vom Verkäufer vorgeschlagene Ware für den vom Käufer vorgesehenen Verwendungszweck sich eignet, ist Pflicht des Käufers. Der Käufer hat sich zu vergewissern, daß die Ware für die von ihm vorgesehene Weiterverarbeitung und Nutzung geeignet ist.
3. Der Verkäufer leistet keine Gewähr für die Eignung des Produkts für einen bestimmten Einsatzzweck, auch wenn dieser Zweck dem Verkäufer bekannt ist. Anwendungstechnische Beratung und Empfehlungen gibt der Verkäufer nach bestem Wissen. Alle Angaben über die Eignung und Anwendung von Waren befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen auf die Eignung der Produkte für die beabsichtigten Verfahren und Einsatzzwecke.
4. Bei begründeten Beanstandungen (einschließlich Falschlieferungen) beschränken sich die Ansprüche des Käufers auf frachtfreie Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung ist der Käufer berechtigt, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungs- oder Schadensersatz, wegen Mangel oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelung zu Nr. IX. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Verkäufer unfrei zurückzusenden.
5. Der Gewährleistungszeitraum beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang.
X. Schutzrechte
1. In allen Fällen, in denen der Verkäufer abweichend von den vorstehenden Bedingungen aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet ist, haftet er nur, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die verschuldungsunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen des Satzes 1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt.
2. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware und/oder Übergabe des Werkes. Dies gilt nicht, wenn pp-mid grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von pp-mid zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
XI. Schlußbestimmungen
Bei Lieferungen nach Spezifikationen oder Angaben des Käufers stellt dieser den Verkäufer von allen Schutzrechtsansprüchen Dritter frei. Bei Vertragsverletzungen des Käufers stehen seine Schutzrechte einer Verwertung durch den Verkäufer nicht entgegen.
1. Auf diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen sowie die auf ihrer Grundlage abzuwickelnden Verträge ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den nationalen Warenverkauf (BGB 1989, Seite 586) für die Bundesrepublik Deutschland ist ausgeschlossen.
2. Ist eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
3. Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Verbindlichkeiten ist der Sitz des Verkäufers. Gerichtsstand ist nach Wahl des Verkäufers dessen Firmensitz oder der Sitz des Käufers, auch für Urkunden-, Scheck- und Wechselprozesse.
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